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Willkommen auf der CME-Seite des I-MED Institute

In Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz bieten wir Ihnen kostenlos zertifizierte Themen zur Weiterbildung an. Sie erhalten 3 Punkte, wenn Sie mindestens 70% der Fragen richtig beantworten, pro Frage ist nur eine der Antwortmöglichkeiten richtig. Die Voraussetzungen für die Nutzung können Sie hier nachlesen. Bei Fragen erreichen Sie uns per E-Mail unter: info[at]i-med.institute.

Zertifizierte Fortbildung für Ärzte in Deutschland

Seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes sind niedergelassene Vertragsärzte und ermächtigte Krankenhausärzte sowie angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes gesetzlich dazu verpflichtet, sich regelmäßig fachlich fortzubilden (§ 95d SGB V). Dies gilt auch für Psychologische Psychotherapeuten und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Ebenso sind Fachärzte an zugelassenen Krankenhäusern nach dem Gesetz verpflichtet, sich fachlich fortzubilden (§ 137 SGB V).

Vertragsärzte

Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte und in einem medizinischen Versorgungszentrum oder bei einem Vertragsarzt angestellte Ärzte müssen innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte ("CME-Punkte") erwerben. Die Nachweispflicht trat am 1. Juli 2004 in Kraft. Vertragsärzte, die zum 30. Juni 2004 zugelassen wurden, mussten die Fortbildungsnachweise zum ersten Mal spätestens zum 30. Juni 2009 erbringen.

Wird dieser Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig erbracht, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an den Vertragsarzt zu zahlende Honorar aus der Vergütung der vertragsärztlichen Tätigkeit für die ersten vier folgenden Quartale um 10 von Hundert zu kürzen. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Lesen Sie dazu auch die „Fortbildungsverpflichtung für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V“

Krankenhausärzte

Die Pflicht zur Fortbildung gilt bereits seit 2004 auch für Fachärzte an Krankenhäusern. Ausgehend von der Bestimmung in § 137 Abs. 1 SGB V beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss am 20. Dezember 2005 auch eine verbindliche Fortbildungsregelung für alle in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern tätigen Fachärzte. Die neue Regelung, die nicht für Belegärzte im Sinne von § 121 Abs. 2 SGB V oder ermächtigte Ärzte nach § 116 SGB V gilt, sieht vor, dass im Krankenhaus tätige Fachärzte innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen, die von den Ärztekammern entsprechend des Fortbildungszertifikats mit insgesamt 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden, teilnehmen müssen. Der Fünf-Jahres-Zeitraum begann am 1. Januar 2006 bzw. am ersten Arbeitstag, falls die Tätigkeit später aufgenommen wird.

Fortbildungspunkte, die vor dem Gelten dieser Vereinbarung erworben wurden, können angerechnet werden, wenn die zugrunde liegende Fortbildung höchstens zwei Jahre vor dem Eintritt in die Fortbildungspflicht nach dieser Vereinbarung begonnen wurde.

– Von den 250 Fortbildungspunkten müssen mindestens 150 Punkte durch fachspezifische Fortbildung erworben werden. Die Unterscheidung in fachspezifische und sonstige Fortbildung bleibt dem Arzt selbst überlassen und wird vom seinem Ärztlichen Direktor schriftlich bestätigt.
Die Nachweise sind dem Ärztlichen Direktor des Krankenhauses vorzulegen, in dem der verpflichtete Arzt nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist tätig ist. Der Ärztliche Direktor hat die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der in seinem Krankenhaus tätigen Fachärzte zu überwachen und zu dokumentieren.